Hallo alfff,
Also der Paragraph 580a Abs. 2 BGB mit dem Wortlauf
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig gilt meines Erachtens nach nur, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Dies scheint hier aber das Problem darzustellen, denn in einem
Mietvertrag für Gewerberaum darf die Laufzeit und die Kündigungsfrist eines Mietvertrages abweichend von der gesetzlichen Regelung zwischen den Mietvertragsparteien frei vereinbart werden.
Das sind zumindest die Informationen, die ich dazu habe.
Ich würde dir aber in diesem Zuge dennoch raten, fachkundige Hilfe von einem Fachanwalt für Mietrecht in Anspruch zu nehmen, da ich denke, dass es sich in Anbetracht der noch ausstehenden Kosten für Miete über einen Zeitraum von 20 Monaten sicher lohnen kann jeden noch so dünnen Ast zu greifen um diesem zu entgehen.
Ich drücke die Daumen und hoffe eine Hilfe gewesen zu sein.
Freundliche Grüße,
Mietrecht Einfach