Hallo Angie,
bei einem Heizungsausfall in den Wintermonaten können von der Miete bis zu 100% einbehalten werden. Da es nun aber Frühling ist, hielte ich eine Mietminderung von 10% für angemessen.
20% sind möglich, wenn die Zimmertemperatur permanent unter 20 Grad Celsius liegt.
Der Vermieter ist in der Pflicht die
Beheizbarkeit der Räume sicherzustellen. Ich weise aber darauf hin, dass eine Mietminderung erst nach Bekanntmachung der Mängel vorgenommen werden kann. Dies kann ich deiner Beschreibung jedoch entnehmen. Ich hoffe dies ist auch schriftlich passiert, um ggf. etwas in der Hand zu haben, falls der Vermieter die Mietminderung anfechten will. Wobei hier auch der Klempner oder sanitäre Dienst als Zeuge fungieren könnte.
Ich weise aber dennoch darauf hin, dass eine Mietminderung in bestimmter Höhe im Idealfall nur mit rechtlichem Beistand durch einen Mietverein, Mieterbund oder Fachanwalt für Mietrecht durchgeführt werden sollte, um auf der sicheren Seite zu sein.
Freundliche Grüße,
Mietrecht Einfach