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Alt 21.06.2012, 18:59
Christianxy Christianxy ist offline
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Standard AW: Fristlose Kündigung anstelle einer Mahnung

Erst mal danke für die schnelle Antwort.

Möchte trotz dem noch mal drei Sachverhalte erfragen bevor ich nun mit meinem Vermieter, nach Eingang des Schuldenausgleichs, spreche.

1. Wenn es nun beweisbar ist das in den letzten zwei Jahren schon mal ein Wartezeit von zwei Monatsmieten stattgefunden hat. Ist der Vermieter dann im Recht, trotz Ausgleich auf die fristlose Kündigung, eine Klage einzuleiten oder muss er auch dann erst erneut eine fristgerechte Kündigung aufgrund der Unzuverlässigkeit der Mietzahlungen verfassen?

2.Gibt es eine gesetzliche Frist in der so eine fristlose Kündigung unabwendbar wird zb. zwei oder vier Wochen nach erhalten des Schreibens.

3.Muss solch einer Kündigung auch wenn sie nicht rechtens ist durch ein schriftlichen Widerspruch entgegen gewirkt werden?
Nicht das ich durch ein ausbleibendes Schreiben dieser Kündigung einwillige in der Annahme sie wäre unrechtmäßig.

Geändert von Christianxy (21.06.2012 um 19:03 Uhr)
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