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Alt 15.08.2012, 09:04
Sange
Gast
 
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Standard AW: Fensterrollo verschlissen - Reparaturkosten

Nein, lieber @Regenmacher, der § 535 BGB ist natürlich nicht außer Kraft gesetzt!

Es besteht rechtlich lediglich die Möglichkeit Bagatellschäden auf den Mieter übertragen. Die Verpflichtungen des Vermieters aus § 535 BGB bleiben davon unberührt.

Aber in diesem Fall wird als Kleinreparatur nicht die Reparatur des Rollos azusehen sein, da sich die Kleinreparatur nur mit den Teilen, die dem ständigen Zugriff des Mieters unterliegen befasst.
In diesem Fall wird aber ein allgemeiner Defekt geschrieben, der somit nicht unter eine solche Klausel fallen dürfte.