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Alt 07.09.2012, 08:16
steph85 steph85 ist offline
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Standard AW: Kündigung - nun Schönheitsreparaturen

Anbei meine Klausel aus dem Mietvertrag: Bitte helft mir- ich möchte nicht für Schäden der Vormieterin aufkommen müssen -

Schönheitsreparaturen

1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln sowie Mieträume entsprechend den technischen Gegebenheiten ausreichend zu heizen und zu lüften.

2. Der Mieter verpflichtet sich, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen der Wände und Decken, wobei das Streichen der Wände dem Anbringen einer gestrichenen Raufasertapete gleichsteht, weiter das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, gerechnet ab Beginn des Mietverhältnisses, auszuführen:

Wand-/Deckenanstrich in
- Küchen, Bädern, Duschen in der Regel alle 5 jahre
- Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten in der Regel alle 7 Jahre
- anderen Räumen in der Regel alle 9 Jahre

Lackieren von
- Heizkörpern und -rohren, Innentüren, Fenstern und Wohnungseingangstüre von innen in der Regel alle 8 Jahre.

3. Bei Beendigung des Mietverhältnisses, d.h. zum Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, erforderliche Anstriche sollen in neutralen, deckenden und hellen Farben durchgeführt werden.

4. Endes das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so kann der Vermieter, sofern der Mieter gem. Abs. 2 und Abs. 3 die Schönheitsreparaturen, gemessen am hypothetischen Wert der Eigenleitstung des Mieters, geltend machen. Dieser Anteil wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ermittelt. Dem Mieter bleibt es unbenommen einen eigenen Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts vorzulegen. Sind die Kosten dieses Kostenvoranschlags günstiger, ist der Kostenvoranschlag des Mieters maßgeblich.
In jedem Fall werden die Kosten ermittelt in Form einer Quote, bei der die unter Abs. 2 genannten Regelfristen zugrunde gelegt werden, dazu wird allerdings nicht die tatsächliche Wohndauer, sondern eine der Abnutzung entsprechende fiktive Wohndauer ins Verhältnis gesetzt. Beträgt beispielsweise die Regelfrist in Wohnräumen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen 7 Jahre, entspricht der tatsächliche Abnutzungsgrad der Wohnung jedoch einer fiktiven Wohndauer von lediglich 3 Jahren, trägt der Mieter drei Siebtel der Kosten.
Dem Mieter bleibt es in jedem Fall unbenomen, statt der Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen.....


Ich wohne nun ein bald ein Jahr in der Wohnung - es ist doch eine ungerechte Benachteiligung wenn ich bsp. für die ganzen Abnutzungszeit aufkommen müsste - die Türen, Heizkörper etc. waren in katastrophalem Zustand bei meinem Einzug, da ich die Wohnung wie gesagt unrenoviert übergeben bekommen haben, ledidlich "abgewohnte Böden" wurde im Protokoll aufgenommen. Die Übergabe vor einem jahr ging so schnell über die Bühne, dass mir das erst danach alles aufgefallen ist....

Muss ich wirklich jetzt für alle Schäden aufkommen die schon Jahre vorher bestanden haben???
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