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Alt 04.10.2012, 14:18
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Recht-Einfach Recht-Einfach ist offline
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Standard AW: Überlassungsantrag von pflegender Schwester

Hallo, einmal zu Ihren Fragen, auch wenn ich an dieser Stelle gleich empfehlen möchte einen Anwalt einzuschalten:

Frage 1: Überlassung
Die Überlassung kommt meines Erachtens nach einer Schenkung gleich und kann auf das Erbe angerechnet werden. Hier können Sie dies nachlesen:
Auswirkung vorzeitiger Schenkung auf das Erbe - Erbrecht Ratgeber

Frage 2: Pflichtteil Höhe
Wenn Ihr Vater ledig ist und mit Ihnen zwei Kinder hat, dann steht Ihnen ein gesetzlicher Erbteil in Höhe von 50% zu. Die Pflichtteilsrechnung würde nur zum Tragen kommen, wenn Sie nicht im Testament erwähnt oder ausdrücklich enterbt werden würden. In diesem Falle erhielten Sie den halben gesetzlichen Erbteil, also den Pflichtteil, also 25%. Lesen Sie bitte auch hier: Pflichtteil Höhe

Frage 3: Überlassung der Wohnung
Sollte es tatsächlich so sein, dass Ihre Schwester die Wohnung übernimmt und Sie ausbezahlt, dann hat Sie natürlich auch Anspruch auf die Mieteinnahmen. Ihre Ansprüche wären mit einer Auszahlung abgegolten.


Sie sehen, dass Handlungsbedarf besteht, den nur ein professioneller Anwalt in die richtigen Bahnen lenken kann. Deshalb rate ich Ihnen mit Ihren Belangen einen Anwalt vor Ort aufzurufen oder unsere günstige Onlineberatung für Erbrecht zu nutzen:
Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) online - Beratung durch Erbrecht Anwalt

Dort können Sie kostenlos Ihre Frage stellen und erhalten ein unverbindliches Angebot zur Klärung durch einen Anwalt. Dann sind Sie auf der sicheren Seite, da es doch um eine Menge Geld geht!


Erbrecht Einfach
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