Zitat:
Bzw. muss ich die Kndigung akzeptieren und zum ende diesen Jahres ausziehen?
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Welche Kündigung?
Es gibt keine. Denn gemäß § 568 BGB muß eine Kündigung schriftlich erfolgen.
Davon abgesehen wäre der Verkauf des Hauses kein anerkannter Kündigungsgrund. Denn, wenn dem so wäre, müßte der Käufer Ihren Mietvertrag übernehmen. Kauf bricht nicht Miete ist kein Sprichwort, sondern Gesetz. BGB § 566
Folglich müssen Sie weder Mietinteressenten rein lassen noch bis zum 31.12. ausziehen.
Zur Sicherheit würde ich den Schließzylinder der Wohnungstür austauschen.