Zitat:
Das mit der schritlichen Kündigung ist natrülich ein Hauptpunkt. Sollte ich diese jetzt bekommen, müsste ich ja zum 31.01.2013 (3-Monate nach Zugang, Kündigung muss bis zum 03.11.2012 vorliegen wenn ich das richtig verstanden habe).
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Nicht nur, dass eine Kündigung im Mietrecht ausnahmslos schriftlich erfolgen muss, ist in einer Vermieterkündigung eine
Kündigungsgrund anzugeben.
Die Gründe sind im
§ 573 BGB angegeben.
Trifft keiner dieser Gründe zu, dann wäre eine Kündigung unwirksam.
Es wurde bisher kein Kündigungsgrund nach § 573 BGB genannt.