Zitat:
§ 535 BGB
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
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Der Vermieter kann die "angesprochene" Haftung nicht ausschließen.
Wenn der Schaden allerdings durch den Mieter verursacht wurde, dann haftet natürlich auch der Mieter. Der Schaden wäre in Höhe des Zeitwertes zu ersetzen.