Einen wunderschönen guten Tag. Ich weiß, das Thema wurde hier schon oft durchgekaut, dennoch habe ich ein paar Fragen:
Ich habe zum 30.04.2012 die Wohnung, die ich mit meiner damaligen Lebensgefährtin bezog, gekündigt. Sie blieb in der Wohnung, schloss einen neuen Vertrag. Ich erfuhr von ihr, dass es eine Endabrechnung bzgl. der Nebenkosten gab, die sie aber übernahm (Abrechnungszeitraum 01.01. - 30.04., in der Zeit habe ich schon nicht mehr in der Wohnung gewohnt. Dementsprechend stehen aus der Endabrechnung keine weiteren Forderungen aus (und wenn, hat sie mir der Vermieter, der meine neue Adresse kennt, nicht zukommen lassen).
Bei der Endabnahme hieß es, dass vier, fünf Bohrlöcher geschlossen werden sollten, was ich noch am selben Tag durchführte. Ein Übergabe-/Endabnahmeprotokoll gab es nicht.
Bis zum heutigen Tag, also mehr als sechs Monate her, habe ich nichts vom Vermieter gehört: Keine Forderungen, keine Nebenkostennachzahlungen, nichts. Mietrückstände gibt es nicht. Ich selbst schrieb ihm einen Brief und forderte die Zahlung der Mietkaution, dieses wurde bisher geschickt ignoriert. Auch auf Anrufe reagiert der Vermieter nicht.
Meine Fragen sind folgende:
Kann ich nun das gerichtliche Mahnverfahren beantragen?
Kann der Vermieter noch immer Geld fordern (ohne innerhalb der letzten sechs Monate eine Forderung aufgestellt zu haben)?
Selbstverständlich habe ich mir
Rückzahlung der Mietkaution durchgelesen, auch da wird eine Frist von maximals sechs Monaten erwähnt, jedoch steht dort auch:
"Der Vermieter darf die Mietkaution solange einbehalten, bis alle Schäden oder Mietschulden vollständig beseitigt sind. Diesbezüglich gibt es keine Frist zur Rückzahlung durch den Vermieter. Eine Rückforderung der Mietkaution durch den Mieter ist somit zwecklos und setzt den Vermieter nicht in Verzug, insbesondere wenn noch Ansprüche offen sind." Dementsprechend könnte der Vermieter doch sagen: "Nene, da sind noch Ansprüche offen, ich habe sie dem (Ex-)Mieter lediglich noch nicht mitgeteilt..."
Andererseits gibt es doch den §548 BGB, der besagt, dass die Ersatzansprüche des Vermieters nach sechs Monaten verjähren. Auch irritiert mich
dieser Beitrag, in dem Ansprüche nach Ablauf der sechs Monate geltend gemacht werden sollten und dieses ja scheinbar rechtens ist (den Kommentaren zufolge). Alles sehr verwirrend.
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.