Einzelnen Beitrag anzeigen
  #1  
Alt 25.11.2012, 16:02
Nancy2807 Nancy2807 ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.11.2012
Beiträge: 2
Standard Streichen der Wände bei Auszug?

Guten Tag,
ich habe eine Frage, die leider eilt. Habe meine Wohnung gekündigt, mein Mietverhältnis geht noch bis zum 30.11, bin aber gestern bereits ausgezogen und hatte heute "Übergabe" mit einen Makler von meinen Vermieter. Dazu möchte ich noch kurz erwähnen, dass bereits ein Nachmieter gefunden wurde. Da ich natürlich in meinen 2 Jahren Mietzeit auch etwas die Wände gestrichen habe mit dezenten Farben, um mich etwas wohnlich einzurichten. Es handelt sich hierbei um 3 hellbraune längs Streifen im Wohnzimmer und 3 Lila streifen im Schlafzimmer. Ich habe versucht mich im Vorfeld in einigen Foren zu informieren ob ich die wände streichen muss oder nicht...mein Fazit war "nein". Allerdings meint der Makler ich muss diese streichen und die Wohnungsübergabe hat heut nicht geklappt. In meinem Mietvertrag finde ich folgendes zur Kündigung (und meiner Meinung nach is dies ungültig):

§27 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens bei seinem Auszug, hat der Mieter die Wohnräume gemäß §17 Ziffer 2 dieses Vertrages, im Übrigen in sauberem Zustand zurückzugeben.
2. Vom Mieter entfernte Ausstattung hat er im gebrauchsfähigen Zustand wiederherzustellen.
3.Sämtliche Schlüssel....usw.

§17 Instandhaltung der Mieträume
1. ....
2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fussböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von Innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.

Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:

In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
In anderen Nebenräumen alle sieben Jahre

Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte.

Kann mir dazu jemand Auskunft geben und wie ich jetzt weiterverfahren müsste.

Schon einmal ein Dank für die Hilfe vorweg.



Dieses Forum dient dem Meinungsaustausch! Es findet keine Beratung durch einen Rechtsanwalt statt!

Eine schnelle, kurzfristige und günstige Rechtsberatung vom Anwalt erhalten Sie hier:
Jetzt kostenloses Angebot per E-Mail von einem Anwalt für Mietrecht oder Erbrecht anfordern!

Mit Zitat antworten
Mietrecht und Erbrecht Rechtsberatung durch einen Anwalt - telefonische Rechtsberatung und Online Beratung:
Fragen Sie jetzt einen Anwalt - telefonisch oder per E-Mail

Dieses Forum kann Ihr Problem nicht lösen? Kein Problem!


Dann nutzen Sie unseren Service der günstigen Mietrecht und Erbrecht Rechtsberatung durch einen Anwalt. Sie können Ihre Frage einfach per E-Mail stellen. Fordern Sie hier unverbindlich ein Beratungsangebot an:

Online Rechtsberatung: Fordern Sie kostenlos und unverbindlich ein Angebot für Ihren Sachverhalt an

> Anwalt für Mietrecht fragen


> Anwalt für Erbrecht fragen