AW: Vermieter will Mitkautionszins nicht erstatten
Von rechtlicher Seite gesehen, wäre die Vermieterin zu einer ordentlichen Kautionsabrechnung verpflichtet.
Das kann auch bedeuten, dass sie die Verzinsung zur Abdeckung von Forderungen heranzieht. Aber diesen Vorgang hätte sie schriftlich in einer Abrechnung zu belegen.
Da die Vermieterin die Kaution ausgezahlt hat, ist dies aber auch gleichzeitig die Bestätigung, dass sie keine weiteren Forderungen an den EX-Mieter hat.
Die verrechneten Reinigungskosten sind nur dann strittig, wenn der EX-Mieter keine Aufforderung zur Reinigung erhalten hätte oder diese Reinigungskosten im Mietvertrag vereinbart waren.
Insgesamt sollte man hier auf die Zahlung verzichten, weil eine Klage wegen 11,63 € nun wirklich nicht lohnt.
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