Hallo tijo.
Generell gilt für Nebenkostenabrechnungen eine Frist:
Diese liegt bei einem Jahr nach Ablauf des Kalendarjahres, für welches sie erstellt wird.
Beispiel: die Nebekostenabrechnung 2007 kann bis zum 31.12.2008 dem Mieter vorgelegt werden - die für 2008 bis zum 31.12.2009
In § 565 Abs. 3 BGB findet sich die Regelung, dass Ansprüche später nur geltend gemacht werden können, wenn diese vom Vermieter nicht zu vertreten sind - also nicht verschuldet.
Diesen Sachverhalt sehe ich beim "Vergessen" der Hausversicherung leider nicht als gegeben.
Somit ist meines Erachtens nach eine Nachberechnung der
Gebäudeversicherung innerhalb der Nebenkostenabrechnung nicht mehr möglich. Lediglich für das Jahr 2008 kann diese in der Nebenkostenabrechnung, welche im Jahre 2009 erstellt wird, berücksichtigt werden ...
Ich hoffe ich war eine Hilfe und stehe gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Freundliche Grüße,
Mietrecht Einfach