Hallo Mark,
wenn der Mieter den Rechnungsbetrag von der Miete kürzt, dann ist auch dazu verpflichtet, die Kürzung nachzuweisen.
Ich sage es mal lapidar: Sonst könnte ja jeder kommen ...
Mein Vorschlag: Die Kaution in Höhe von 350 Euro anteilig einbehalten, bis die Rechnung vorliegt und der Nachweis der Reparatur erbracht ist.
Ohne Rechnung keine Mietkaution!
Darüberhinaus:
Wenn der Mieter die Mängel vorher nicht angezeigt hat und auf eigene Faust eine Reparatur veranlasst, dann ist er auch für das Begleichen der Rechnung verantwortlich! "Wer bestellt, der zahlt!" Grundsatz - und kann diese Kosten für die Reparatur meiner Meinung nach auch nicht dem Vermieter gegenüber geltend machen, da keine
Mängel angezeigt wurden!
Aus diesem Grunde rate ich mal zur Rücksprache mit einer der großen Vermieterorganisationen oder ggf. einem Fachanwalt für Mietrecht, um die eigenen rechtlichen Belange mit professionellem Beistand durchzusetzen!
Freundliche Grüße,
Mietrecht Einfach