Bitte wer kann uns Auskunft geben.
Haben seit Sommer 2011 ein Einfamilien unbefristet gemietet, unsere Vermieter nehmen sich das Recht bei uns auch ohne das wir anwesend sind das Haus zu betreten(wobei die Dame (vermieterin) fleissig in unseren Privatsachen schnüffelt).Wir haben auf das hinauf das Schloss ausgetauscht.Nun haben Sie uns den Vertrag per einschreiben gekündigt,ohne auch nur einen Grund dafür anzugeben.
Dachten das wir mit einem Unbefristeten Vertrag auf der sicheren Seite sind,nun habe ich im Internet bei der AK folgendes gelesen
Ein- und Zweifamilienhäuser: Mietgegenstände in einem Haus mit nicht mehr als zwei selbständigen Objekten (wobei ein nachträglicher Dachbodenausbau nicht mitgezählt wird), unabhängig vom Errichtungsjahr des Hauses. Bei der Miete eines Ein- oder Zweifamilienhauses liegt ein Mietverhältnis des Typ I aber nur dann vor, wenn der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde.
Welche Rechtsgrundlage gilt für Wohnungen des Typ I? Für die nicht dem MRG unterliegenden Mietgegenstände gelten nur die allgemeinen Vorschriften des ABGB. Da diese nicht sehr
detailliert sind, werden nähere Regelungen meist in den jeweiligen Verträgen
getroffen. Es empfiehlt sich, die Vertragstexte vor Vertragsschluss besonders genau zu
prüfen; auf spezielle Schutzvorschriften – wie eben das MRG – kann man sich beim Wohnungstyp I nicht verlassen.
Es gibt keinen Kündigungsschutz! Ein unbefristetes Mietverhältnis kann „frei“ gekündigt werden. Der Vermieter muss – im Gegensatz zu Wohnungen des Typ II oder III – keinen Kündigungsgrund
angeben bzw beweisen. Bei einem befristeten Mietvertrag kann der Mieter das
Mietverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Zeit nicht kündigen, außer diese
Möglichkeit wurde ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart.
Ist das Wirklich so das man Bezahlende Mieter einfach so auf die Strasse setzten kann?
lg Kornelia