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Alt 27.01.2013, 09:29
Sange
Gast
 
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Standard AW: Mietshausverkauf

Die Jahreszahl hat keine rechtliche Bedeutung, wenn sie nicht einem Zeitmietvertrag nach § 575 BGB (Bitte mal lesen!) zuzuordnen ist.

Als Zeitmietvertrag müsste aber unbedingt eine Begründung für diese Befristung ebenfalls dort stehen. Ist das nicht der Fall, dann ist es lediglich ein unbefristeter Mietvertrag.

Aber eine Vermieterkündigung ist nach § 573c an andere Fristen geknüpft wie eine Mieterkündigung.
Das bedeutet, dass die Kündigung des Mieters, der über 5 Jahre dort wohnt, nur mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden könnte.

Da eine Rechtsberatung hier nicht möglich ist, sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden oder zumindest an einen Vermieterverein.
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