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Alt 06.02.2013, 19:07
Hornochse Hornochse ist offline
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Standard AW: Fragen zu Einbauküche Reparaturen/Neuanschaffungen und Auszug Renovierung

Im alten Mietvertrag steht zum Renovieren folgendes (Text ist per OCR-Texterkennung herauskopiert und kann evtl. Rechtschreibfehler enthalten!):

Zitat:
Bei Auszug wird als Wand/Deckenfarbe weiß vereinbart, ansonsten gelten §12 + 20 dieses
Vertrages.
§12 lautet:
Zitat:
§ 12 Schönheitsreparaturen
1) ln der Miete sind Kosten für die Schönheitsreparaturen nicht einkalkuliert; daher übernimmt der Mieter während der Mietdauer die fachgerechte Ausführung der laufenden Schönheitsreparaturen, die auf seinem Mietgebrauch beruhen, auf eigene
Kosten. Er stellt den Vermieter von allen etwaigen Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen frei. Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung, insbesondere das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster und Türen, das Streichen der Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie der Fußböden.
2) Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel erforderlich in Koch-, Essküchen und Kochnischen, in Bädern und in Räumen mit Duschanlagen alle fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle acht Jahre, in den übrigen Nebenräumen alle zehn Jahre. Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Fußböden sind in der Regel nach jeweils zehn Jahren vorzunehmen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Renovierung der Mieträume trotz Ablauf der vorgenannten Regelfristen aufgrund des tatsächlichen Zustandes der Mietsache nicht erforderlich ist. Der Vermieter kann vor Ablauf der o. g. Regelfristen die Renovierung der Mieträume verlangen, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache dies erfordert.
3) Unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben werden, berechnen sich die jeweiligen Fristen ab Überlassung der Mietsache; sind Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt
worden, berechnen sich die Regelfristen von diesem Zeitpunkt an.
4) Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. Die nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 fälligen Schönheitsreparaturen sind spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses
auszuführen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht bis zum Tage des Auszugs nach, so hat er die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter zu erstatten, wenn der Mieter trotz Mahnung mit Fristsatzung die Arbeiten nicht nachholt. Er haftet daneben für jeden weiteren von ihm verschuldeten Schaden, der durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht.
5) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund eines unverbindlichen Kostenvoranschlages eines
vom Vermieter auszuwählenden Maler-Fachbetriebes an den Vermieter in Höhe eines Betrages zu zahlen, der sich nach dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen gern. Abs. 2 und den abgelaufenen Nutzungszeiträumen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrades der Mieträume bemisst. Dies bedeutet:
- Liegen die Schönheitsreparaturen der Wände und Decken für die Nassräume (Küchen, Bäder, Duschen) während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/5, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 2/5, länger als 3 Jahre 3/5, länger als 4 Jahre 4/5 der hierfür ausgewiesenen Kosten.
- Liegen die letzten Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken für die Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen und Toiletten während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/8 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 218, länger als 3 Jahre 3/8, länger als 4 Jahre 4/8, länger als 5 Jahre 5/8, länger_als 6 Jahre 6/8, länger als 7 Jahre 7/8 der ausgewiesenen Kosten.
- Liegen im Falle von Ziff. 2 die Schönheitsreparaturen für Fenster, Türen, Heizkörper während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/10 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 2/10, länger als 3 Jahre 3/10, länger als 4 Jahre 4/ 10, länger als 5 Jahre 5/1 0, länger als 6 Jahre 6/1 0, länger als 7 Jahre 7/1 0, länger als 8 Jahre 8/10, länger als 9 Jahre 9/1 0 der ausgewiesenen Kosten.
- Liegen die Schönheitsreparaturen für die übrigen Nebenräume und die Anstricharbeiten an Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Fußböden während der Mietzeit länger als~ Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/10 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 2/10, länger als 3 Jahre 3/10,
länger als 4 Jahre 4/10, länger als 5 Jahre 5/10, länger als 6 Jahre 6/10, länger als 7 Jahre 7/10, länger als 8 Jahre 8/10, länger als 9 Jahre 9/10 der ausgewiesenen Kosten.
Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der vorstehend zugrunde gelegten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung einer Verkürzung, so ist der Vermieter verpflichtet, im anderen Fall berechtigt, nach billigem Ermessen die Regelfristen zur Durchführung auch einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen. Die Kostenanteile verändern sich dann nach Maßgabe folgender Beispiele:

Berechnungsbeispiel 1: Der reguläre Renovierungsturnus beträgt fünf Jahre. Das Mietverhältnis endet nach vier Jahren. Der Mieter hat die Wohnung in dem üblichen Umfang abgenutzt; in diesem Falle beträgt die Beteiligungsquote 4/5.

Berechnungsbeispiel 2: Der reguläre Renovierungsturnus beträgt acht Jahre. Das Mietverhältnis endet nach fünf Jahren, der Mieter hat die Wohnung aber nicht stärker abgenutzt, als es nach drei Jahren zu erwarten gewesen wäre. ln diesem Falle beträgt die Beteiligungsquote 318.

Berechnungsbeispiel 3: Der reguläre Renovierungsturnus beträgt zehn Jahre. Das Mietverhältnis endet nach fünf Jahren, der Mieter hat die Wohnung nicht stärker abgenutzt, als es nach vier Jahren zu erwarten wäre. ln diesem Falle beträgt die Beteiligungsquote 4/10.

Berechnungsbeispiel 4: Der reguläre Renovierungsturnus beträgt acht Jahre. Das Mietverhältnis endet nach drei Jahren. Der Mieter hat die Wohnung so stark abgenutzt, wie es nach fünf Jahren zu erwarten wäre. ln diesem Falle beträgt die Beteiligungsquote 5/8.

Der Mieter ist berechtigt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er bis zum Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt. Im Übrigen steht es dem Mieter frei, konkret darzulegen,
dass der vom Vermieter vorgelegte Kostenvoranschlag unrichtig ist oder die in Ansatz gebrachten Kosten unangemessen sind.
Die vorstehende Regelung des § 12 Abs. 5 gilt nur für den Fall, dass die Wohnräume bei Beginn des Mietverhältnisses dem Mieter renoviert übergeben worden sind.
und §20:
Zitat:
§ 20 Beendigung der Mietzeit
1) Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand, sauber und mit sämtlichen Schlüsseln
zurückzugeben. Ein eventuell vorhandener Teppichboden ist bei Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht zu reinigen.
§ 12 bleibt unberührt.
2) Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, hat er zu entfernen. Der Vermieter kann aber verlangen, daß die Sachen in den Räumen zurückgelassen werden, wenn der Vermieter soviel zahlt, als zur Herstellung einer neuen Einrichtung
erforderlich wäre, abzüglich eines angemessenen Betrages für die inzwischen erfolgte Abnutzung. Dem Vermieter steht das Recht auf die Einrichtung nicht zu, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sie mitzunehmen. Bei Wegnahme von Einrichtungen ist der Mieter verpflichtet, den früheren Zustand der Mietsache wiederherzustellen.
3) Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter verschuldet hat, so haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter ohne sein Verschulden dadurch entsteht, daß die Räume nach dem Auszug des
Mieters nicht oder nur zu einem geringeren Mietzins vermietet werden können. Die Haftung dauert längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Mieter das Mietverhältnis hätte rechtswirksam kündigen können. Die Geltendmachung eines weiteren, vom Mieter verschuldeten Schadens, bleibt dem Vermieter vorbehalten.
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