Ganz pauschal:
- ist der Mieter zum schonenden Umgang mit der Mietsache verpflichtet
- für Schäden die der Mieter (nachweislich) an der Mietsache verursacht ist er haftbar. Hier ist der § 538 BGB zu beachten. (
§ 538 BGB - Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch - Bürgerliches Gesetzbuch)
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
- die Verpflichtungen des Vermieters ergeben sich aus § 535 BGB (
§ 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrag - Bürgerliches Gesetzbuch)
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.