Zitat:
Hier ein Urteil : (BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07) - m.W. ist dieses Urteil auch auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar.
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Diese Ansicht halte ich für mehr als leichtsinnig. Es dürfte doch bekannt sein, dass im Wohnraummietrecht eigene Gesetze gelten, die mit denen im Gewerbemietrecht nicht vergleichbar sind. Dementsprechend können Urteile des BGH zur Gewerbemiete nicht 1 : 1 auf Wohnraummiete angewandt werden.
Zitat:
Entscheidend ist, dass der Mieter nicht der Vertragspartner des Wasserversorgers ist und das Mietverhältnis beendet ist - wovon man bei einer Zwangsräumung wohl ausgehen kann.
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Und was das damit zu tun hat, dass der Mieter nicht Vertragspartner des Wasserversorgers ist, will mir auch nicht einleuchten. Wenn schon ein Räumungsverfahren läuft sehen es die Gerichte sehr gerne, wenn sich Vermieter mit verbotener Eigenmacht in den Lauf der Dinge einmischen.