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Alt 30.04.2013, 12:58
Regenmacher Regenmacher ist offline
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Standard AW: Katzenhaltung von Vermieter verboten - es gibt aber ein neues Gesetz?!

Nachtrag! Hier eine Information zu Ihrem Thema aus dem Vermieter-Telegramm


Tierhaltung in der Mietwohnung: Katzen dürfen nur mit Grund untersagt werden

Lieber Herr Regenmacher,

das Amtsgericht München bestätigte im Juli 2012, dass ein Vermieter berechtigt ist, die Katzenhaltung eines Mieters von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Ein Vermieter darf allerdings seine Zustimmung zur Haltung einer Katze nur dann verweigern, wenn von dem Tier eine Beeinträchtigung der Mietwohnung oder Gefährdungen oder Störungen der übrigen Hausbewohner zu befürchten sind.

Eine Mieterin hielt in ihrer nur ca. 33 m² großen Mietwohnung zwei kleine Katzen. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, wonach die Mieterin berechtigt war Kleintiere auch ohne Zustimmung des Vermieters zu halten. Alle übrigen Tiere durften laut dieser Klausel nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden.

Aus diesem Grund forderte der Vermieter die Mieterin auf, die Katzen aus der Wohnung zu entfernen. Außerdem sollte die Mieterin ein von ihr an dem Balkon angebrachtes Katzennetz beseitigen. Da die Mieterin der Aufforderung des Vermieters nicht nachkam, reichte dieser Klage ein.

Das Amtsgericht in München entschied teilweise zu Gunsten des Vermieters. Die Mieterin wurde verurteilt, dass Katzennetz zu entfernen, da von diesem eine optische Beeinträchtigung des Gebäudes ausging. Diese Beeinträchtigung musste der Vermieter nicht dulden.

Die Katzen musste die Mieterin jedoch nicht aus der Wohnung entfernen. Zwar enthielt der Mietvertrag die wirksame Klausel, dass lediglich Kleintiere von einem Mieter erlaubnisfrei gehalten werden dürfen.

Die Auflage, für die Haltung von größeren Tieren - insbesondere Hunden und Katzen - die Zustimmung des Vermieters einzuholen, war somit wirksam. Katzen gehören nicht mehr zu den Kleintieren, so dass im entschiedenen Rechtsstreit deren Haltung ohne Einwilligung des Vermieters grundsätzlich nicht zulässig war.

Der Vermieter durfte allerdings seine Zustimmung zur Haltung der Katzen nur dann verweigern, wenn durch die Tiere eine Beeinträchtigung der Mieträume oder eine Störung oder Gefährdung der übrigen Hausbewohner zu befürchten wäre.

Da im entschiedenen Rechtsstreit die Katzen lediglich in der Mietwohnung gehalten wurden, war eine Störung oder Gefährdung der übrigen Hausbewohner auszuschließen. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Wohnung eine ausreichende Größe für eine artgerechte Haltung der Katzen, weil die Mieterin u.a. einen Kratz- und Klettererbaum aufgestellt hatte.

Eine mögliche Beeinträchtigung der Mieträume hatte der Vermieter nicht vorgetragen (AG München, Urteil v. 26.07.12, AZ. 411 C 6862/12).



Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift
Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
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