AW: Fenster und Türen streichen?
Entschuldigung! Jetzt wortwörtlich:
13. Die Erhaltung der überlassenen Räume (Schönheitsreparaturen)
13.1. Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen und umfasssen das Tepezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (bei Naturhölzern und Fenstern: Lasieren).
13.2. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen - jeweils gerechnet ab Mietbeginn bzw. dem Zeitpunkt, an dem Schönheitsreparaturen fachgerechgt vorgenommen worden sind - in folgenden Zeitabständen erforderlich:
in Küchen, Badern und Duschen: alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen: alle 7 Jahre
Es handelt sich bei diesen Angaben um Richtwerte.
13.3. Hat sich der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet und beabsichtigt der Vermieter, nach Beendigung der Mietverhältnisses bauliche Veränderungen, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, ist der Mieter zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung anstelle der geschuldeten Leistung verpflichtet.
21. Beendigung des Mietverhältnissen
21.2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache sorfältig gereinigt und geputzt zurückzugeben: das gilt auch für die Tepichböden, soweit die Wohnung vom Vermieter damit ausgestattet ist.
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