Es geht aus dem Eingangsbeitrag nicht hervor, ob die Mieterhöhung schriftlich erfolgte. Dies wäre eine unbedingte Voraussetzung.
Der § 557b BGB die Rechtsgrundlage.
Der Link sollte auch weiter helfen:
Mieterbund warnt vor Indexmieten: Immer mehr Mieter zahlen doppelt für Energie