Einbauküche Mietgegenstand - Reparaturklausel gültig?
Hallo zusammen,
ich will nächste Woche in meine neue Wohnung mit vorhandener Einbauküche einziehen und habe hier gerade den Mietvertrag vor Augen. Darin heißt es:
§ 8
Haftung des Mieter für den Zustand des Miertgegenstandes
8.1 [...]
8.2 [...]
8.3 Soweit dies in den nachfolgenden Absätzen bestimmt wird, übernimmt der Mieter die Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Teilen des Mietgegenstandes, die häufiger dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wenn es sich um Kleinreparaturen handelt. Kleinreperaturen sind solche, deren Ausführung im Einzelfall nicht mehr als 100 EURO zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer kostet. Bei den Gegenständen, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, handelt es sich insbesondere um Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heizeinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, Toilettenspülungen und Kocheinrichtungen, Rolläden, Jalousien und Markisen.
Die Summe der Kosten für Kleinreperaturen, die der Mieter zu tragen hat, ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf maximal 8 % der Jahresnettokaltmiete pro Kalenderjahr.
8.4 [...]
8.5 Zu dem Mietgegenstand gehört eine Einbauküche. Der Mieter verpflichtet sich, die Einbauküche pfleglich zu behandeln und in einem neuwertigen Zustand zu belassen. Erforderliche Reparaturen, im Einzelfall auf EURO 80,00 begrenzt, nimmt der Mieter auf eigene Kosten vor, begrenzt auf einen Betrag von jährlich EURO 250,00. Sofern die Reparatur ursächlich auf ein Verhalten des Mieters zurückzuführen ist, ist diese auf Kosten des Mieters, ohne Anrechnung auf den Maximalbetrag nach vorgenannten Satz vorzunehmen.
Befinden sich Kühlschrank und Einbauherd bei Beendigung des MIetverhältnisses in einem Zustand, der eine Nachnutzung nicht erlaubt, kann der Vermieter vom Mieter die Beseitigung dieser eingebauten Geräte bzw. die Kosten für deren Entsorgung verlangen.
Meine Frage: Beißt sich 8.3 nicht mit 8.5? Das 8.3 gültig ist, keine Frage. Aber da in 8.5 die Einbauküche beschrieben wird als zum Mietgegenstand zugehörig, fällt diese doch auch unter die Kleinreparaturklausel (s. 8.3 "Kocheinrichtungen")? Damit wäre doch die in 8.5 geschriebene extra Reparaturklausel nichtig, zumal damit die zulässige Höhe von 100 € + MwSt. überschritten wäre.
Auch stößt mir der letzte Absatz von 8.5 auf. Dies kann doch auch nicht zulässig sein. Aus dem vertragsgemäßen Gebrauch kann es sich ergeben, dass irgendwann ein Gerät nicht mehr funktioniert. Warum soll ich für die Entsorgung die Kosten tragen? Dies ist doch bereits mit der Miete abgegolten.
Sehe ich das richtig?
Ich danke für eure Hilfe!
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