Wenn Sie erst so kurze Zeit in der Wohnung wohnen, dann könnten auf Sie überhaupt keine Kosten bezüglich einer Fenstersanierung oder Reparatur zukommen. Es sei denn, Sie hätten die Fenster beschädigt.
Das ist allein
Vermieterangelegenheit.
Schauen Sie sich mal den § 535 BGB an!
§ 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
Ein Mieter wäre auch nur nach 7 Jahren Wohndauer für den Innen
anstrich , wenn erforderlich zuständig. Das aber auch nur dann, wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag vereinbart wurde.
Über eine Teilerstattung von Heizkosten müsste man sich mit dem Vermieter einigen oder eine Mietminderung beginnen.