Zitat:
Zitat von shanja
(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.
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Die Frage ist nun, ob ein Entgelt gewährt wurde. Durch den Erblasser oder Kassen für Pflegegeld. Wie ich bereits sagte. Wenn nämlich Pflegegeld entrichtet wurde, kann meiner Auffassung nach keine Ausgleichung stattfinden!
Erbrecht Einfach