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Alt 29.12.2013, 04:11
mohjo mohjo ist offline
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Standard Fristlose Kündigung - Kein Recht zur Aufrechnung?

Hallo,

ich habe ein Problem mit meinem Vermieter. In einem Rechtsstreit habe ich aufgrund eines gerichtlich bestellten - aber leider völlig inkompetenten Sachverständigen (Baugewerbe) - erheblichen wirtschaftlichen Schaden genommen, weil der zu nachweislich falschen Ergebnissen kommt. Ich wurde darauf basierend auf Schadensersatz verurteilt. Da ich finanziell außer Schulden bei Banken nichts mehr besitze, war ich auf PKH angewiesen und konnte dagegen keine Berufung einlegen, ein Prozesskostenhilfegesuch zur Durchführung einer Berufung wurde abgelehnt, weil ja in erster Instanz richtig festgestellt worden ist, so hieß es widersprüchlich zur Begründung. Das Urteil ist leider rechtskräftig. Nun hat die Gegenseite kurz darauf das Geld eintreiben wollen und die Zwangsvollstreckung betrieben. Letzten Endes habe ich im August eine EV abgeben müssen. Bin also zahlungsunfähig.

Nun geht der Spaß aber weiter. Teilweise wurden während des Prozess Mängel festgestellt, die nicht meine Schuld sind. Es fand quasi im Urteil die Einrede statt, dass die Klägerin(!) Zug-um-Zug verurteilt wird, gegen Zahlung eines Betrages bestimmte Mängel zu beseitigen. Diese Zahlung des bestimmten Betrages habe ich als Beklagter geleistet, jedoch die übrigen Positionen nicht und es wurden daraufhin jedoch nicht alle Mängel beseitigt. Ich habe dann eine Ersatzvornahme angedroht und Fristen gesetzt, Kostenvoranschläge eingeholt etc.

Nun kam Anfang Dezember die fristlose Kündigung aufgrund Zahlungsverzuges. Mithilfe des Mietervereins haben wir unmittelbar die Aufrechnung der Kosten für die Ersatzvornahme vorgenommen. Danach sind alle Forderungen des Vermieters, sprich Forderungen aus dem Urteil abgegolten und ich würde nun sogar noch was bekommen, weil der Betrag der Kosten für die zu erwartenden Kosten klar höher ist. Heute hat mich nun die Resonanz der Anwälte erreicht, wonach diese logischerweise behaupten ich hätte kein Recht eine Aufrechnung vorzunehmen, weil ich ja noch Geld aus dem Urteil schulde und der Vermieter nicht in Vorleistung gehen müsse. Wobei hier ganz eindeutig das Urteil so ausformuliert ist, dass gegen Zahlung der Summe X die Mängel zu beseitigen sind!

Ist da was dran?

Besten Dank



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Geändert von mohjo (29.12.2013 um 04:16 Uhr)
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