Hallo,
ich beziehe mich einmal ausschließlich auf Ihre Recherche und versuche zu übersetzen:
Zitat:
In einer Erbengemeinschaft müssen grundsätzlich alle Miterben die Lasten eines Nachlassgrundstückes im Verhältns ihrer Erbteile tragen. Im Grundsatz gilt dies auch dann, wenn das Grundstück nur von einzelnen Miterben genutzt wird.
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Ich denke dieser Absatz ist soweit klar.
Zitat:
Ausnahmsweise soll jedoch ein einzelner Miterbe die Lasten des Grundstücks tragen müssen, wenn er das Grundstück allein nutzen darf. Dies beruhe darauf, dass die Lastentragung die Kehrseite der Befugnis aller Miterben sei, das Grundstück gemeinsam zu nutzen.
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Nutzt ausschließlich einer der Mitererben das bebaute Grundstück, so hat dieser die Lasten zu tragen. Das resultiert daraus, dass die anderen Erben keinen Nutzen haben und eine gemeinschaftliche Nutzung nicht erfolgt.
Erbrecht Einfach