Hallo,
grundsätzlich ist das Kind Ihres Mannes erbberechtigt. Er sollte es also diesbezüglich schon einmal im Testament enterben. Dies schließt den Pflichtteil natürlich nicht aus, halbiert den gesetzlichen Anspruch aber zumindest schon einmal.
Eine Möglichkeit wäre das Haus auf Sie zu überschreiben, ein Wohnrecht schützt hier nicht.
Zum Güterstand kann ich nur empfehlen sich ausführlich bei einem Anwalt oder Notar beraten zu lassen. Die gesetzlichen Erbquoten je nach Güterstand können Sie hier nachlesen:
Erbrecht des Ehegatten - Erbschaft und Erbe - Erbrecht Ratgeber
Erbrecht Einfach