Bitte lesen Sie auch noch einmal hier zur Schenkung unter Gleichberechtigten Erben, z.B. zwei Kindern des Erblassers. Hier besteht die Ausgleichspflicht, auch wenn zwischen Ausstattung und und anderen Zuwendungen unterschieden wird:
http://www.forum-recht-einfach.de/sc...dazu-2581.html
Wenn Sie von geschenkter "Summe" sprechen und ich hier Geldmittel annehme, dann wären diese nur auzugleichen, wenn der Erblasser dies angeordnet hat. Siehe:
§ 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben - Erbrecht
In Sachen Nießbrauch wäre ich ehrlich gesagt überfragt.
Viel Erfolg Erbrecht Einfach