Hallo,
1. Für eine Schenkung braucht es keine Zustimmung.
2. Eine Schenkung lag vor, als der Vater dem Kind das Kapital übertrug. Was dieses damit macht ist meiner Ansicht nach irrelevant.
Die schenkung wäre auch nur auszugleichen, wenn der Erblasser dies angeordnet hätte. Siehe dazu:
§ 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben - Erbrecht
Da die beiden anderen Kinder aber pflichtteilsberechtigt sind findet über 10 Jahre eine abschmelzende Anrechnung nach Tot des Erblassers als Pflichtteilsergänzungsanspruch statt. Diese Abschmelzung beträgt 10% im Jahr. Mehr dazu hier:
Auswirkung vorzeitiger Schenkung auf das Erbe - Erbrecht Ratgeber
Sollte es sich um eine böswillige schenkung handeln, sollte dagegen innerhalb von drei Jahren vorgegangen werden:
Schenkung statt Erbe - Erbrecht Ratgeber - Schenkung
Erbrecht Einfach