Einzelnen Beitrag anzeigen
  #3  
Alt 20.05.2014, 20:00
hx224422 hx224422 ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.05.2014
Beiträge: 4
Standard AW: Testamentsvollstrecker und Gemeinschaftskonto

Vielen Dank für Ihre Antwort Recht-Einfach,

und für den Link.
Kann es nicht sein, dass sich diese 6-wochen-frist auf das Erben aber nicht auf
die Annahme bzw. Ablehnung eines Vermächtnises bezieht?
Hier ein Paragraph (BGB 2307) den ich dazu im Inet gefunden habe:

(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird

Aber das nur nebenbei, wichtiger ist mir diese Sache mit dem GEmeinschaftskonto. Dort befand sich am Todestage kein Guthaben darauf. Mittlerweile schon und damit hat der Testamentsvollstrecker einen Teil der Beerdigungskosten sowie seine Kosten beglichen obwohl dies lt. Testament aus der Erbmasse bezahlt werden soll.
Mit Zitat antworten