Es geht doch! Einfache Frage, einfache Antwort, sogar mit §:
Möbliertes Zimmer
Bei möblierten Zimmern, Zimmern in Studenten- und Jugendwohnheimen sowie Wohnraum, der nur zu vorübergehendem Gebrauch (z. B. Pensionszimmer) untervermietet ist, gilt nur ein eingeschränkter Kündigungsschutz (
§ 549 Abs. 2 BGB).
Wird ein möbliertes Zimmer in der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung untervermietet, so ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Ablauf dieses Monats zulässig, wenn der Mietzins monatlich zu zahlen ist (
§ 573 c Abs. 3 BGB).
Eine Ausnahme gilt, wenn ein möbliertes Zimmer an eine Familie zum dauerhaften Gebrauch vermietet wird. Hier gilt der reguläre Kündigungsschutz.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen nicht per Mietvertrag zum Nachteil des Mieters verkürzt, wohl aber können längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart werden.
Quelle:
http://www.anwaltonline.com/tips/unt...ng/zimmer.html