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Alt 27.06.2014, 00:39
norella norella ist offline
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Standard Schönheitsreparaturen bei Kündigung

Hallo,
wir haben unsere Wohnung (2-Raum, 45 qm) zum 31.8. gekündigt und angefragt wg. früheren Auszug. Hier kommt man uns evtl. entgegen und entlässt uns evtl. einem Monat eher.
Wir sollen nun für Juli die gesamte Miete noch zahlen aber schon am 1.7. die Schlüsselübergabe vornehmen.
Desweiteren haben wir einen Kostenvoranschlag eines Malers erhalten, der die Schönheitsreparaturen vornehmen soll. Hier sollen wir hohe Prozentsätze zahlen. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf ca. € 1.150.
Gemacht werden alle Wände (geweißelt), der Einbauschrank wird abgeschliffen und neu lackiert, die Türen und Türstöcke und auch die Heizungen werden abgeschliffen und lackiert.
Wir haben zumindest schon mal geklärt, dass wir die Türen und Türstöcke nicht zahlen müssen. Wir müssen aber immer noch € 860 zahlen und sollen das nächste Woche so unterschreiben. Die Heizungen sind bis auf 2-3 kleine Kratzer, vollkommen in Ordnung. Hier ist u.E. keine komplette Erneuerung notwendig, sondern lediglich eine kleine Ausbesserung. Und wir sind der Meinung, dass ja nur "notwendige" Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden können.

Jetzt stellt sich uns die Frage, ob wir wirklich diese ganzen Beträge leisten müssen und das mit der frühen Schlüsselübergabe trotz Mietzahlung rechtens ist, sowie die Zahlung des Betrags (€ 860) auf Grundlage eines Kostenvoranschlages und nicht der endgültigen Rechnung. Am Ende kassieren die unser Geld und lassen für die Hälfte nur bissel malern.
Nachfolgende die Klauseln aus dem Vertrag:

§ 10 - Schönheitsreparaturen

a) Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung der Schönheitsreparaturen frei.

b) Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere, dass Anstreichen der Decken und Wände, die sachgemäße Pflege der Fußböden und das Lackieren (Ölfarbanstrich) der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren, ggf. der Einbauschränke sowie der Innenseite der Außentüren und ggf. Fenster (drei Seiten).

c) Die Schönheitsreparaturen an Decken und Wänden sind im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen jeweils gerechnet von Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der letzen Ausführung durchzuführen:
- alle 5 Jahre sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure, Dielen, Küchen, Bäder, Duschen und Toiletten
- alle 7 Jahre sonstige Nebenräume.

Die Schönheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an Innentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohren und Einbauschränken sind im Allgemeinen alle 10 Jahre auszuführen.

Im Allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den hier angegeben Fristen nur um flexible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind.

d) Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter nicht nach, so hat er dem Vermieter die Kosten für die Ausführung zu erstatten. Der Mieter hat die Ausführung der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragen zu dulden.


Hierbei muss noch dazu gesagt werden, dass wir genau 6 Jahre in der Wohnung gewohnt.



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