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Alt 25.08.2014, 23:57
Alice Alice ist offline
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Standard Schönheitsreparaturen bei starren Fristen im Mietvertrag?

Hallo!

Ich habe eine Frage:

Ich ziehe nach 5 Jahren aus meiner Wohnung aus und der Vermieter möchte, dass ich Schönheitsreparaturen durchführe. Soweit ist das für mich völlig in Ordnung. Jetzt war einer von der Verwaltung da und sagte mir, ich solle auch die Decken und die Fenster (Altbau-Doppelflügelfenster) streichen. Nun finde ich das nicht besonders fair, weil sowohl Fenster als auch Decken meiner Ansicht nach noch völlig in Ordnung sind. Beides sah bei meinem Einzug genau so aus wie jetzt. Außerdem weiß ich, dass meine Vormieterin beides nicht streichen musste. Der von der Mietverwaltung meinte dazu, dass sei eben Pech für mich - diese Sachen müssten eben alle 6 Jahre gestrichen werden.

Um mich zu Informieren, wie genau meine Pflichten liegen, habe ich etwas im Internet gesucht und bin auf etwas ganz anderes gestoßen:
Angeblich muss man, wenn man bestimmte Klauseln in seinem Vertrag hat, gar keine Schönheitsreparaturen durchführen. Dies soll insbesondere gelten, wenn man genaue Zeitvorgaben oder ähnliches im Vertrag stehen hat. (gelesen unter Anderem in der Süddeutschen 07.11.2013)

Ich möchte mich gerne erkundigen, ob dies auch auf mich zutrifft.
In meinem Vertrag heißt es:

Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses durch Abnutzung durch den Mieter bedingten erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.

Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen und umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der fenster und Außentüren von Innen. (s. auch Anlage II)

Anlage II
$.. wird wie folgt ergänzt:
Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten auf Grund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %; dem Mieter ist es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt oder ausführen lässt, ggf. in kostensparender Eigenarbeit. Dem Mieter ist es auch unbenommen nachzuweisen, daß der vom Vermieter eingeholte Kostenvoranschlag oder der Prozentsatz der Kosten (Kostenquote) auf Grund des tatsächlich gegebenen Erhaltungszustandes der Wohnung unangemessen hoch ist und daß infolge einer besonders schonenden Behandlung der Mietsache längere als die vorgenannten Fristen maßgebend sind. Zutreffendenfalls sind herabgesetzte Prozentsätze zwischen Vermieter und Mieter zu vereinbaren.

Ich wäre dankbar, wenn mir jemand meine Frage beantworten könnte. Bitte nicht falsch verstehen: Ich möchte mich keinesfalls um eine Renovierung drücken. Das Streiechen der Wände erhalte ich als völlig angebracht. Ich möchte nur eben keine unnötigen Arbeiten aufgedrängt bekommen und einfach grundsätzlich über meine Rechtslage bescheid wissen.

Ich danke herzlich im Voraus.

Alice



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