Hallo, zuerst sei gesagt:
Sie haben Fristen wahrzunehmen. Das Erbe ist nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Todesfall oder Erbfall ausschlagbar!
Sollten Kinder B, C und D ausschlagen, so liegen Sie richtig, wenn Sie sagen, dass deren Kinder an deren Stelle rücken. Schlägt, wie in Ihrem Fall, die komplette Verwandtschaftslinie erster Ordnung das Erbe aus, abgesehen von A, so erbt A 100%. Der Staat oder Fiskus erbt nur im Falle, dass
"alle" Erben ausschlagen.
Erben haben eine Auskunftspflicht. Lesen Sie bitte hier:
Höhe des Erbes und Wert des Nachlasses ermitteln - Erbrecht Ratgeber
Diese gilt meiner Kenntnis nach eigentlich für Enterbte, also Pflichtteilsberechtigte, die bei der Erbauseinandersetzung übergangen werden.
Den einschlägigen Paragraphen zum Nachlassverzeichnis finden Sie hier:
§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben - Erbrecht
Ich kann Ihnen nur raten einen Anwalt aufzusuchen, der Ihre Ansprüche geltend macht. Zum Einen den Überblick über die Erbmasse erwirkt und zum Anderen in Sachen Erbausschlagung berät.
Viel Erfolg, Erbrecht Einfach