Hallo,
die Höhe der Kosten für den Nachlassverwalter sind nicht konkret bestimmt, sondern werden immer in Prozent angegeben. Gesetzlich ist lediglich eine angemessene Vergütung vermerkt.
Lesen Sie dazu bitte hier:
§ 2221 BGB Vergütung des Testamentsvollstreckers - Erbrecht
Nachlassverwalter - Erbrecht Ratgeber
In unserem Artikel zum Nachlassverwalter erfahren Sie auch, dass die Vergütung meist nach der "Neue Rheinische Tabelle und Möhring`sche Tabelle" ermittelt wird. Diese sieht folgende Sätze vor:
- bis 250.000 € 4%
- bis 500.000 € 3%
- bis 2.500.000 € 2,5%
- bis 5.000.000 € 2%
- ab 5.000.000 € 1,5%, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe
Hier kann man feststellen, dass Sie mit Ihren 3,2 Prozent ganz gut und mehr als fair bedient sind.
Da ich nicht weiß, ob der Herr schon Erfahrung in diesem Bereich hat, kann ich zu den anderen Punkten nicht viel sagen. Entweder vertrauen Sie dem Mann oder nicht. Da er den Erben gegenüber haftet, wird er seine Sache aber sicherlich Gewissenhaft machen:
§ 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers - Erbrecht
Und eine Vollmacht kann ich mir in diesem Zusammenhang als "Gang und Gebe" vorstellen. Denn auch jeder Anwalt oder Steuerberater, der Sie nach außen vertritt, fordert als erstes eine Vollmacht. Diese sollten Sie jedoch inhaltlich genau
prüfen und Zweifel oder Rückfragen zu einzelnen Punkten mit dem Verwalter klären.
Viel Erfolg, Erbrecht Einfach