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Zitat von Erbrecht-Heute.de
Fällt der betreffende Erbe, der als Repräsentant innerhalb der gesetzlichen Erbfolge dient, jedoch weg, gewinnt das Eintrittsrecht an Bedeutung. Dieses sieht in einem solchen Fall vor, dass die Abkömmlinge des Erben, der nun für die Erbfolge ausfällt, an dessen Stelle treten und somit in die gesetzliche Erbfolge eintreten. Der sogenannte Erbeserbe tritt ein geerbtes Erbe an. Ausschlaggebend hierfür kann beispielsweise das Vorversterben des erbberechtigten Repräsentanten, dessen Enterbung, einer Ausschlagung der Erbschaft oder auch Erbunwürdigkeit sein. In all diesen Fällen fällt der eigentlich erbberechtigte Repräsentant der gesetzlichen Erbfolge weg und macht somit die Anwendung des Eintrittsrechts erforderlich.
Das Eintrittsrecht sorgt im deutschen Erbrecht also dafür, dass die Abkömmlinge eines Erben, also die Enkel des Erblassers, im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten, sofern dieser hierzu nicht in der Lage oder gewillt ist.
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Das bedeutet: sollte Ihre Mutter im Testament Ihrer Tante bedacht sein, kommt meiner Ansicht nach das Eintrittsrecht zum Zuge. Vielleicht nennen Sie Ihrem Notar noch einmal dieses Stichwort! Andernfalls könnte ich Ihnen nochmal raten unsere Anwaltshotline zu nutzen, um sich Rechtsicherheit zu verschaffen.
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Viel Erfolg, Erbrecht Einfach