Hallo,
die Schenkung ist hierbei nur für den Erben "S" relevant, sollte er seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Lesen Sie dazu bitte hier:
Auswirkung vorzeitiger Schenkung auf das Erbe - Erbrecht Ratgeber
Wichtig ist hierbei das Stichwort: Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Für alle anderen bleiben die Schenkungen außen vor - sie haben die Schenkung erhalten.
Gleiches gilt für die Enkel, jedoch aus dem Grund, dass diese keinen Pflichtteils- und somit keinen Ergänzungsanspruch haben. Den Anspruch auf den Pflichtteil haben lediglich Erben erster Ordnung, also direkte Abkömmlinge oder der Ehegatte.
Viel Erfolg, Erbrecht Einfach