Hallo,
ich würde Ihnen in diesem Fall definitiv eine Beratung bei einem Anwalt empfehlen. Insbesondere, was die Entscheidung zu einem Berliner Testament oder Einzeltestament angeht und wo Sie dieses am besten hinterlegen - ob in Deutschland oder im Ausland, da hier ja auch sicherlich andere gesetzlichen Grundlagen zum Erbrecht existieren.
Auf Grundlage des deutschen Erbrechts und nur mal Ihren Fall betrachtet, kann ich Ihnen folgende Ratschläge und Hinweise geben:
Sie können für jedes Ihrer Kinder bestimmen, wie hoch der Anteil am Erbe sein soll. Hierbei ist nur wichtig, dass der Pflichtteil nicht unterschritten wird. Dieser beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.
Im Fall der Zugewinngemeinschaft, würde der Pflichtteil für Ihre drei Kinder wie folgt berechnet:
- Ehefrau pauschal 25% + 25% aus Zugewinngemeinschaft = 50%
- 50% werden somit auf drei Kinder verteilt = gesetzlicher Erbanspruch pro Kind = 16,6%
- davon die Hälfte (8,3%) wären dann der Pflichtteil, der allen (den zwei) Kindern zusteht.
Die Möglichkeit die Verträge und Sparkonten direkt zuzuordnen besteht natürlich auch. Aber auch hier sollten Sie aufpassen, dass die Mindestquote aus dem Pflichtteil nicht unterschritten wird.
Eine mögliche Endverteilung könnte dann so aussehen:
Ehefrau: 50%
Kind 1 und 2: 16,67% (2 x 8,33%)
Kind 3: 33,4%
Ich kann aber nur noch einmal empfehlen sich in diesem Falle beraten zu lassen, z.B. online:
Erbrecht Rechtsberatung (Schenkung) - Beratung durch Erbrecht Anwalt
Ich hoffe ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel bringen und wünsche viel Erfolg!
Erbrecht Einfach