Hallo,
in diesem Fall fallen die Ansprüche an die beiden nicht ausschlagenden Erben, da die Ausschlagenden dann im Erbrecht behandelt werden, als wenn sie nicht gelebt hätten.
Gemäß
§ 1953 BGB Wirkung der Ausschlagung Abs. 2 gilt:
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
Viel Erfolg, Erbecht Einfach