Hallo zusammen,
meine Frage betrifft die Zulässigkeit von Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen als
Fernwärme.
Wir sind 2012 in eine Mietwohnung (Erstbezug) in einem Neubaugebiet eingezogen. Der Bauherr hat bis Ende 2013 weitere Wohngebäude in direkter Grundstücksnachbarschaft errichtet. In einem der Wohngebäude befindet sich für die übrigen neuen Gebäude eine "Pelletsheizung", die die Wohngebäude mit Heizung und Warmwasser versorgt; also auch unser Gebäude bzw. unsere Wohnung.
Unser Mietvertrag bezieht sich bzgl. Heiz- und Warmwasserkosten lediglich auf die
Heiz
kosten
ver
ordnung §7, Absatz 2 und §8, Absatz 2; mit leicht geänderten, inhaltlich identischen, Formulierungen.
Weitere Paragraphen / Ausführungen - insbesondere die im BGH-Urteil VIII ZR 243/06 vom 28.11.2007 genannte "eigenständige gewerbliche Lieferung" - finden sich in unserem Mietvertrag nicht! Ebenso wie keine Verweise auf 'Fernwärme' und / oder 'Nahwärme' oder externe Paragraphen etc. diesbezüglich vorhanden sind.
Darf der Vermieter in diesem Fall die Heiz- und Warmwasserkosten als Fernwärme abrechnen?
Erstmalig von "Fernwärme" bzw. einer entsprechenden Abrechnung haben wir Mieter mittels erster Betriebskostenabrechnung im Oktober 2014 erfahren, weil unter "Aufstellung der Gesamtkosten" der Begriff "Fernwärme" auftauchte und der unter "Brennstoffkosten" aufgeführte Betrag etwa 2,75x so hoch war, wie die Brennstoffkosten allein hätten ausmachen dürfen.
Anmerkung: Sollte obige Frage noch nicht eindeutig zu beantworten sein, hier eine weitere Rahmenbedingung:
Nach unserem Einzug (Mitte September 2012) hat der uns unbekannte Hauseigentümer (sein Name ist auf Abrechnungen regelmäßig geschwärzt) mit dem Bauherrn, der uns gegenüber als Vermieter auftritt (erhält unsere Miet- und Nebenkostenzahlungen) einen Wärmeliefervertrag Mitte Januar 20
14 zum 01.11.20
12 rückwirkend abgeschlossen; der Wärmelieferant ist ein Tochterunternehmen des Bauherrn
.
Somit bestand unser Mietverhältnis / Mietvertrag zum Zeitpunkt des Beginns des Wärmeliefervertrags bereits - eine Information nach §556c (2) BGB über Fernwärmelieferungen / den Wärmeliefervertrag haben wir, wie andere Mieter, nicht erhalten. (Der Wärmeliefervertrag ist uns - ebenfalls mit geschwärztem Abnehmer - erstmalig im April 2015 als Beleg für die Rechtmäßigkeit der Fernwärmeabrechnung zur Kenntnis gegeben worden.)
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung - und sorry für die Länge.