Hallo,
Grundsätzlich ist es so, dass eine Verjährung einen Anspruch aufhebt. Hier ist jedoch zu
prüfen, wann genau die Verjährung eingesetzt hat.
Beginn der Verjährungsfrist von 3 Jahren ist der 31.12. des Jahres, in dem der Erblasser verstarb. Somit beträgt die Verjährungsfrist immer
mindestens drei Jahre.
Lesen Sie zu den Verjährungsfristen bitte auch hier:
Verjährung des Pflichtteils - Erbrecht Ratgeber
Des Weiteren lösen Schenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. diese unterliegen einer Verjährung von 10 Jahren.
Was sollten Sie jetzt tun?
Ich kann Ihnen nur raten einen Anwalt zu konsultieren, um Ihre Erfolgschancen auszuloten. Hierzu empfehle ich unsere günstige Onlineberatung für Erbrecht:
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Viel Erfolg, Erbrecht Einfach