Hallo,
bei Eheleuten in Zugewinngemeinschaft soll gemäss
§ 5 ErbStG ein Ausgleich des sog. Zugewinns erfolgen, so dass ohne Anfangsvermögen auf beiden Seiten am Ende jedem Ehepartner die Hälfte des gemeinsamen Vermögens gehört/zusteht, dh eine Hälfte wird ErbSt-frei vererbt.
Die Frage ist, ob dieser Zugewinn-Ausgleich von vorneherein angewendet wird bei der Ermittlung der Nachlasshöhe oder erst (und nur) bei der Berechnung der Steuer für den Ehepartner?
Beispiel:
Der verstorbene Ehepartner hat ein Wertpapierguthaben auf seinen Namen in Höhe eines Betrages X, was in das Erbe an den Ehepartner und seine Kinder einfliesst.
Fliesst nun der volle Betrag X in die Nachlasshöhe hinein (Fall a) oder nur X/2 (Fall b)?
Im Fall a würde der überlebende Ehepartner bereits X/2 "besitzen" und nur X/2 fliesst in die Erbmasse, wovon der Ehepartner wiederum die Hälfte erbt, dh der Ehepartner bekommt 75% vom Betrag X und muss dabei 25% versteuern, die übrigen 25% gehen an die Kinder.
Im Fall b würde der volle Betrag X in die Erbmasse einfliessen, der Ehepartner erhält 50%, aber bei der Besteuerung wird der Zugewinn angerechnet, dh nur 25% müssen versteuert werden. Die Kindern erhalten die übrigen 50% vom Betrag X.
Für eine Klärung dieser Frage wären wir sehr dankbar.
Herzlichen Dank im voraus.