Hallo,
wenn Sie Erbin sind und nicht Ihr Vater, ist das grundsätzlich schonmal nicht schlecht würde ich sagen. Insbesondere dann, wenn Ihr Vater auf sein Erbe (durch den Tod Ihrer Mutter) verzichtet.
Nichtsdestotrotz sollten Sie ein Testament erstellen, in welchem Sie auch noch einmal als Alleinerbin vermerkt sind - optional kann hier der uneheliche Sohn auch enterbt werden!
Es ist nämlich grundlegend so, dass ein uneheliches Kind einen Erbanspruch hat. Wird es enterbt, hat es einen Pflichtteilsanspruch (die Hälfte vom gesetzlichen Erbanspruch).
Dieser würde sich wie folgt berechnen (unter der Voraussetzung, dass es keine weiteren Nachkommen gibt):
Vater verstirbt, er hat 2 Kinder: Gesetzlicher Erbteil pro Kind: 50 %
Pflichtteilsanspruch also 25% für das uneheliche Kind!
Wenn Sie nun beginnen das Vermögen des Vaters zu schmälern, z.B. durch Überschreiben oder Verschenken, sollten Sie beachten, dass dies einen Pflichtteilergänzungsanspruch auslöst, da Schenkungen bis zu 10 Jahre mit abschmelzendem Anteil auf das Vermögen mit angerechnet werden.
Ich empfehle Ihnen einmal die folgenden Beiträge aus unserem Ratgeber:
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Pflichtteil Berechnung und Höhe des Pflichtteils - Erbrecht Ratgeber
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Auswirkung vorzeitiger Schenkung auf das Erbe - Erbrecht Ratgeber
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen und wünsche viel Erfolg, Erbrecht Einfach