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Alt 22.02.2016, 09:36
Matth Matth ist offline
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Standard AW: Recht auf gesetzlichen Erbteil bei Schenkung?

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Zitat von Recht-Einfach Beitrag anzeigen
Hallo,

enterben ist immer möglich. Es reicht dies im Testament zu formulieren oder den Sohn schlichtweg nicht zu erwähnen!

Es ist grundlegend jedoch so, dass Sie auf bereits Verschenktes keinen Anspruch mehr haben (was Ihnen sicherlich auch klar ist).

Und Ihr Sohn wird auch nicht komplett leer ausgehen! Begründung:
Er hat immer Anspruch auf seinen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Mehr dazu können Sie in unserem Erbrecht Ratgeber nachlesen:
Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch - Erbrecht Ratgeber


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach

Moin und danke.

Naja, da ich mit meinem Sohn vereinbart habe , dass ein ERBVERZICHT des Beschenkten nicht erklärt werden soll, werde ich meinen Sohn letztendlich doch nicht enterben, weil Vertrag ist eben Vertrag. An einen Vertrag muss man sich schon halten, selbst wenn der Sohn die Enterbung verdienen würde.
Man kann nicht einfach einen Vertrag machen und den Vertrag dann brechen, bzw. durch Testament aufheben. Dazu kommt ja dann , dass der Vertrag vor einem Notar beurkundet worden ist und beide Vertragsparteien mit anwesend waren. Also ist es ja nicht irgendein Vertrag, sondern ein notariell beurkundeter Vertrag. Naja man sollte halt schon wissen was man in den Vertrag einbringt , bevor man dann zum Notar geht.
Meines Wissens gelten bei solch einem Vertrag, der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge / Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist auch die gleichen Vorschriften wie für einen Erbvertrag. Der Vertrag wurde ausserdem mit einer Auflage verbunden. Kann sein , dass für diesen Vertrag folgender Paragraph Gültigkeit hat: § 2291 BGB - Aufhebung durch Testament.
Der Sohn würde es mir wohl sehr übel nehmen, wenn ich ihn enterben würde, weil wir im Vertrag eben was anderes vereinbart haben, nämlich, dass mein Sohn auf das gesetzliche Erbrecht nicht verzichten braucht.
Ich glaube nicht , das ich das einfach per Testament aufheben könnte. Folglich müsste ich es mit einem Erbverzichtsvertrag aufheben, also Aufhebung durch Zustimmung des Sohnes, eben so wie es der Paragraph - 2291 Aufhebung durch Testament - regelt. Wie genau die Rechtslage jetzt wirklich ist, da werde ich ggf. noch einen Anwalt aufsuchen. Es eilt allerdings nicht und weil ich nun mal den Vertrag so anfertigen liess, werde ich den Sohn höchstwahrscheinlich doch nicht enterben, falls das überhaupt möglich ist.

Mfg
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