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safir3626 19.08.2013 18:43

Warm- und Kaltwasserzähler
 
Durch eine Begutachtung der Sanitären,- und Heizungstechnischen Anlage in unserer gemieteten und am 01.09.2010 bezogenen Wohnung wurde festgestellt, dass weder die Warm- und Kaltwasserzähler noch die Zähler der zentralen Gas-Heizungsanlage geeicht sind.
Wir nehmen an, dass unser Vermieter durch die Hausverwalterin Kenntnis
von diesem Vorgang erhalten hat, denn plötzlich teilte er uns spontan mit, dass alle Warm- und Kaltwasserzähler demnächst ausgetauscht werden müssten und wir die laufenden Kosten der neuen installierten Zähler zu übernehmen hätten.
Auf meine Frage warum diese Geräte denn nun ausgetauscht werden müssten und er solle mir doch nachweisen in welchem Jahr die jetzigen Zähler zuletzt geeicht worden seien, teilte er mir überraschenderweise mit, dass er gemeinsam mit der Hausverwaltung vor langer Zeit beschlossen hätte, die Zähler wegen der jährlichen hohen Kosten nicht eichen, bzw. auswechseln zu lassen. Ferner ginge er davon aus, dass uns durch diese Handhabung kein Nachteil entstanden sei. Beim Vergleich alter Verbräuche hätte er und die Hausverwaltung bis dato keinen Nachteil feststellen können.
Mittlerweile habe ich mich mit dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) vertraut gemacht. Ich finde, dass durch das Fehlen geeichter
Messgeräte keine genaue Nebenkostenabrechnung möglich ist. Ich habe deshalb vorsorglich Widerspruch bei unserem Vermieter gegen die Nebenkostenabrechnung 2012 eingelegt.
Meine Fragen:

1. Wie soll ich mich gegenüber meinem Vermieter verhalten, falls er die Nebenkostennachzahlung von mir einfordert?
2. Muss ich dulden, dass neue Messgeräte eingebaut werden und die
jährlichen Mehrkosten nun plötzlich zahlen?
3. Kann der Vermieter das Mietverhältnis aufheben, falls ich mich weigere seine Forderungen zu erfüllen?

Regenmacher 19.08.2013 19:24

AW: Warm- und Kaltwasserzähler
 
1. Für Ihren Vermieter könnte die Angelegenheit mit einer Geldbuße geahndet werden, weil er gegen das Eichgesetz verstößt/verstoßen hat. Bei den Kosten laut Warmwasserzähler können Sie den Betrag laut Heizkostenverordnung um 15% mindern.

Vorschriften zur Eichung und Nacheichung von Wasser- und Wärmezählern

2. Da für diese Geräte eine Eichpflicht besteht sind die Kosten auch umlegbar. Diese Geräte sollten am besten geleast werden, damit entfallen die doch sehr hohen Anschaffungskosten für den Vermieter. Da Kaltwasser alle 6 und Warmwasser alle 5 Jahre nachgeeicht werden müssen, ist Leasing auf jeden Fall einfacher, da die Geräte ausgetauscht werden, weil ein Nacheichen höhere Kosten verursachen würde.

3. Sie haben als Mieter keine Möglichkeiten sich gegen diese Geräte zur Wehr zu setzen, oder wollen Sie gegen die Heizkostenverordnung und gegen das Eichgesetz zu Felde ziehen?


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