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-   -   e-mail Form der Abrechnung (https://www.forum-recht-einfach.de/betriebskosten-und-nebenkosten/e-mail-form-der-abrechnung-409.html)

verstaubt 02.01.2010 12:52

e-mail Form der Abrechnung
 
Wir haben am 31.08.09 unser Mietobjekt (nach 6 Jahren Mietzeit) übergeben.
Ein Nachmieter bewohnte es dann September - November 2009, ist aber auch bereits wieder ausgezogen.
Im November 2009 haben wir dann höflich bei unserem Vermieter nachgefragt wegen der noch einbehaltenen Kaution. Wir erhielten sehr lange keine Antwort.
Am 01.01.2010 habe ich die e-mails gecheckt wegen Neujahr und vom Vermieter eine Mail erhalten: Er schrieb mir am 31.12.09 um ca. 20.00h die mail mit der (wie er schreibt) "frist- und formgerechten Nebenkostenabrechnungfür 2008" im Anhang. Diesen Anhang kann mein PC aber nicht öffnen. Es handelt sich wohl um eine Exel-Tabelle, wir haben jedoch Exel nicht installiert.
Meine Fragen:
Ist 20 h Silvester noch fristgerecht? - wenn ich erst 2010 lese?
Ist eine e-mail formgerecht? - wenn ich die Datei nicht öffnen kann?
Muss mir die Abrechnung nicht vielmehr per Post zugehen?
Muss ich tatsächlich bis 31.08.10 warten, bis der Rest unserer Mietzeit abgerechnet wird?
Kann ich die Kaution nach 6 Monaten trotzdem verlagen - 28.02.10? - Oder bereits früher?

Recht-Einfach 04.01.2010 19:16

AW: e-mail Form der Abrechnung
 
Hallo,

ich bin der Meinung, dass eine Zusendung per E-Mail nicht der Form der Nebenkostenabrechnung entspricht! (Hier bin ich mir aber nicht 100%ig sicher) Ansonsten wurde die Frist bis zum 31.12.2010 eingehalten - Ende 24:00 h.

Generell bleibt dem Vermieter für die Abrechnung des restlichen Zeitraums durchaus eine Frist bis zum 31.08.2010.

Die Kaution ist generell sofort fällig, sobald die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wurde (im Idealfall mit Übergabeprotokoll). Darauf besteht also Anspruch!


Freundliche Grüße,


Mietrecht Einfach

Regenmacher 19.01.2010 15:26

AW: e-mail Form der Abrechnung
 
Einmal abgesehen davon, ob eine Mail mit Anhang der Form für eine Betriebskostenabrechnung entspricht, oder nicht, ob Textform oder Schriftform erforderlich ist. Tatsache ist, dass diese Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter vorliegen muss.

Wenn wir davon ausgehen, dass der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, dann hätte der Vermieter noch Zeit bis Ende 2010, um noch fristgerecht zu handeln.

verstaubt 20.01.2010 16:05

AW: e-mail Form der Abrechnung
 
Moment, die mail enthält nur die Abrechnung für 2008, Jan-Aug 2009 lässt der Vermieter noch immer offen und will solange auch die Kaution nicht freigeben.
Im Internet sind tatsächlich Urteile unterschiedlichster Aussagen zu finden: "Kaution sofort nach Übergabe"..."Teil einbehalten für zu erwartende Nachforderungen" ... bis hin zu "Richter Recht gegeben, dass selbst nach 2,5 Jahren die Kaution noch nicht zurückgegeben werden musss"...
Da kennst sich doch keiner mehr aus!
Für 2003-2007 haben wir nie eine Abrechnung gesehen, jetzt macht er plötzlich nach Auszug eine für 2008 und will bis Aug auch 2009 machen. Das stinkt!

Regenmacher 21.01.2010 13:03

AW: e-mail Form der Abrechnung
 
Warum lassen Sie es sich gefallen, dass Sie über Jahre hinweg keine Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen erhalten haben? Ihr Vermieter war dazu verpflichtet! Wenn Sie ihn aber bei einer möglichen Abrechnung zu Ihren Gunsten nicht auf die Füße treten, dann fühlt er sich doch so sicher, dass er Ihnen bei steigenden Kosten, eine Nachzahlung aufs Auge drückt.

Wenn Sie weiterhin untätig sind, wird sich Ihr Exvermieter ins Fäustchen lachen, wetten?

Darum am besten zu einem Anwalt für Mietrecht, nur der kann Ihnen zu Ihrem Geld verhelfen.

Recht-Einfach 23.01.2010 14:27

AW: e-mail Form der Abrechnung
 
Dem pflichte ich bei.

Entweder werden die Nebenkosten pauschal abgerechnet, oder der Vermieter ist verpflichtet jedes Jahr innerhalb der Frist eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Eine Mischung aus beidem, wie es dem Vermieter besser passt gibt es nicht.

Und das Gute: Wenn Sie die Nebenkostenabrechnungen nachfordern gelten Nachzahlungsansprüche von Seiten des Vermieters als verjährt - Guthaben sind dennoch einforderbar.

Hier kann Sie aber ein zuständiger Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht beraten.


Freundliche Grüße,


Mietrecht Einfach


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