Erbenermittlung durch Nachlasspfleger
Hat jemand in dieser Runde Erfahrungen, fachliche Kenntnisse oder einfach nur eine Meinung bzgl. folgender Frage:
wann muss ein Nachlasspfleger nach Zustellung seiner Bestallungsurkunde mit der Ermittlung des unbekannten Miterben beginnen? Je länger er damit wartet, umso weiter wird die Aufhebung der Nachlasspflegschaft hinausgezögert und umso mehr Tätigkeiten kann er insbesondere dem 2. Erben, für dessen Erbteil Teilnachlasspflegschft angeordnet wurde, in Rechnung stellen. Ist das denn mit geltendem Recht vereinbar??? |
AW: Erbenermittlung durch Nachlasspfleger
Hallo,
wie bereits in einem anderen Thema angesprochen, bin ich auf dem Teilbereich des Nachlasspflegers nicht wirkich bewandert. Ich kann hier nur raten einmal beim Nachlassgericht nachzufragen, welche Auflagen es in dem Bereich gibt und wie frei der Nachlasspfleger in seinem Tun gestellt ist. Viel Erfolg, Erbrecht Einfach |
AW: Erbenermittlung durch Nachlasspfleger
Auch bei diesem Thema gilt das Gleiche, das ich beim Thema „Vergütung des Nachlasspflegers“ geschrieben habe:
Bevor ich mich in diesem Forum angemeldet habe, hatte ich beim zuständigen Nachlassgericht bereits angefragt und eine recht abweisende Antwort erhalten: der Nachlasspfleger werde seine Arbeit schon professionell richtig gemacht haben, und falls ich damit nicht zufrieden sei, könne ich das ja vor Gericht klären lassen mit damit verbundenen unwägbaren Konsequenzen. Was sagt man dazu bzw. was sagen interessierte und/oder erfahrene Leser in dieser Runde dazu? Deshalb bitte ich um zahlreiche Meinungsäußerungen. Für jeden sachlichen Kommentar bin ich dankbar. |
AW: Erbenermittlung durch Nachlasspfleger
Zitat:
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