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sellima 12.02.2015 17:47

Pflichtteil nach 30 Jahren ohne Kontakt und Berücksichtigung von Schenkungen
 
Hallo sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe 4 Fragen zum Thema -ERBRECHT-Plichtteil.

1) Kann mein Vater mir als seiner leiblichen Tochter, zu der er seit mehr als 30 Jahren keinen Kontakt mehr hat, den Pflichteil entziehen, zB durch rechtzeitige Schenkung zu Lebzeiten des Hauses an die 2 Ehefrau.

2) Kann ich, falls die 10 Jahre der Schenkung beim Erbfall schon verstrichen sind, meinen Pflichtteil überhaupt noch beanspruchen oder einfordern.

3) Wie kann ich eroieren, ob und wann eine Schenkung des Hauses an die zweite Ehefrau stattgefunden hat.

4) Kann ich als Tochter und somit Plichtteilberechtigte von den anderen Erben (Bruder und 2. Ehefrau) beim Erben von Immobilien einfach übergangen werden.

Für eine Beantwortung bedanke ich mich ganz herzlich
Viele Grüsse
Sellima

Recht-Einfach 13.02.2015 11:18

AW: Pflichtteil nach 30 Jahren ohne Kontakt und Berücksichtigung von Schenkungen
 
Hallo,

zu 1) Der komplette Entzug des Pflichtteils ist ohne spezielle Vorkommnisse nicht möglich. Lesen Sie dazu bitte hier: Pflichtteil entziehen und Pflichtteilsbeschränkung - Erbrecht Ratgeber
Dennoch besteht die Möglichkeit durch Schenkungen das eigene Vermögen zu mindern. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Schenkungen über einen Zeitraum von 10 Jahren mit abschmelzendem Anteil noch als Pflichtteilsergänzungsanspruch Berücksichtigung finden:
Auswirkung vorzeitiger Schenkung auf das Erbe - Erbrecht Ratgeber

zu 2) Natürlich können Sie Ihren Pflichtteil geltend machen. Dieser wird jedoch nur auf Grund der aktuellen Vermögenssituation des Erblassers (zzgl. möglichem Pflichtteilsergänzungsanspruchs) ermittelt.

zu 3) Hier besteht eine Ausgleichspflicht! Zum einen zu Schenkungen:
§ 2057 BGB Auskunftspflicht - Erbrecht
Zum Anderen über die Höhe des Nachlasses und Vermögens:
§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben - Erbrecht

zu 4) Durch eine Schenkung, die mehr als 10 Jahre zurückliegt ja. Andernfalls ziehen die Ausführungen unter den obigen Punkten.


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach


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