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Ostalbfreund 22.02.2015 17:46

Erblasser Darlehnsrückzahlung
 
Der Erblasser hat sein Sohn nur den Pflichtteil zukommen lassen, da dieser dem Erblasser noch ein Darlehen in Höhe v. 75.000 € plus Zinsen ( ca. 90.000 € ) zurück erstatten muß.
Wie wird die Darlehensverpflichtung bei der Pflichteilsumme angerechnet.
z.B Erbmasse ca 85.000€ ?
Es gibt nur eine Person die lt. Testament Alleinerbe ist. (jedoch kein Verwandter)

Recht-Einfach 02.03.2015 17:01

AW: Erblasser Darlehnsrückzahlung
 
Wie lautet denn die Formulierung im Testament? Wird hier etwas von einer Aufrechnung oder Verrechnung gesagt?

Der Regelfall ist so: Der Alleinerbe erbt nicht nur die Verbindlichkeiten des Erblassers, sondern auch seine Forderungen. So gesegehen schulden Sie Ihr Darlehen nun dem Alleinerben.

Lesen Sie dazu auch einmal hier:
Rückzahlung Privatdarlehen/Tod Darlehensgeber - frag-einen-anwalt.de


Erbrecht Einfach

Ostalbfreund 02.03.2015 19:31

AW: Erblasser Darlehnsrückzahlung
 
vielen Dank für Ihre Information.

Nach durchsicht des Testaments steht nicht von einer Aufrechnung oder Verrechnung.
jedoch steht im Testament wörtlich : Es ist mein ausdrücklicher Wunsch, dass mein Sohn XXXX geb. XXXX nicht mein Erbe wird.
Nun habe ich aber in seinen Unterlagen auch noch ein Bausparvertrag gefunden mit einem Guthaben. Damals wo er seinem Sohn das Darlehen gegeben hat, hater auch als Bezugberechtigten im Bausparvertrag verfügt.
Kann ich als Alleinerbe und Generalbevollmächtigter über den Tod hinaus die Ermächtigung wiederrufen, da das Guthaben ja für die Tilgung des Darlehens vorgesehen hatte.

Recht-Einfach 03.03.2015 08:59

AW: Erblasser Darlehnsrückzahlung
 
Die Formulierung im Testament (Enterbung) löst automatisch den Pflichtteilsanspruch aus.

Ihre Formulierung zum Thema Bausparvertrag verstehe ich leider nicht. Ist der Sohn bezugsberechtigt? Wenn ja, ist diese Formulierung meiner Ansicht nach nicht mehr zu ändern. Das hätte vor dem Tod des Erblassers passieren müssen. Es ist ja auch nicht möglich, dass ein Erbe im Nachhinein das Testament ändert, nur weil es ihm nicht gefällt oder er denkt, dass der Erblasser eine Änderung versäumt hat.

Viel Erfolg, Erbrecht Einfach


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